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Drucksache 17/7217 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Entwurf
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der
Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahme-
erklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der
Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mit-
geteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahme-
erklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0“.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
h) Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern
8212 bis 8215 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
gerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,0“.
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