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Drucksache 17/7217 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch geändert worden ist, wird folgender Siebzehn-
ter Titel mit den §§ 198 bis 201 angefügt:
„Siebzehnter Titel
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 198
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsver-
fahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet,
wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Ver-
fahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfal-
les, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteilig-
ten und Dritter.
(2) unverändert
(3) unverändert
(4) unverändert
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach
Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der
Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätes-
tens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledi-
gung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräfti-
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch geändert worden ist, wird folgender Siebzehn-
ter Titel mit den §§ 198 bis 201 angefügt:
„Siebzehnter Titel
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 198
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsver-
fahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet,
wird entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbeson-
dere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens
und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Drit-
ter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird
vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange
gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht
werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles
Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 aus-
reichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200
Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß
Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festset-
zen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur,
wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer
des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzöge-
rungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Be-
sorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemes-
senen Zeit a/jointfilesconvert/455579/bgeschlossen wird; eine Wiederholung der
Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten mög-
lich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten
ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an,
die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss
die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von
dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat
(Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemes-
senen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich
das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es
einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere
möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts,
dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststel-
lung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegen-
den Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden;
ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder
mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach
Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der
Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätes-
tens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledi-
gung des Verfahrens erhoben werden.
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